AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. ZAHLUNGSBEDIGUNGEN. ANGEBOTE. BESTELLUNGEN UND VIELES MEHR.

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge unseres Unternehmens, der GSH Splitt Handel GmbH (im Folgenden: GSH) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sind Bestandteil dieser Verträge.

(2) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende

Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Schrift- oder Textform der Geltung zustimmen.

(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(4) Die nachfolgenden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Verträge, die zwischen der GSH und unseren Lieferanten abgeschlossen werden.

(5) Die nachfolgenden Regelungen geltend auch für zukünftige Geschäfte des jeweiligen Kunden mit der GSH, soweit es sich hierbei um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(6) Im Übrigen gelten die nachfolgenden Regelungen für sämtliche Bestellungen bei der GSH, sofern die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind und einzelvertraglich nicht ein anderes bestimmt wurde.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Angebote unsererseits sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sowie technische Daten dienen nur der allgemeinen Warenbeschreibung und sind nur annähernd maßgebend.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses

innerhalb von 1 Woche nach Zugang der Bestellung annehmen. Angebote, die wir nicht innerhalb dieses Zeitraums annehmen, gelten als abgelehnt.

§3 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die unsererseits angegebenen Preise inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe sowie zzgl. etwaiger anderer Zölle und öffentlicher Abgaben und zzgl. Transportkosten. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat auf eines der in der jeweiligen Rechnung unseres

Unternehmens genannten Geschäftskonten der GSH unter Angabe der Rechnungsnummer zu

erfolgen.

(3) Sofern kein anderes Zahlungsziel auf der jeweiligen Rechnung angegeben ist, hat ein Ausgleich unserer Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang zu erfolgen; erfolgt eine Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, gerät der jeweilige Kunde in Verzug. Bei Verzug des Kunden, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40 Euro zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Ein Skonto-Abzug wird nicht gewährt, es sei denn, zwischen den Parteien ist ausdrücklich ein solcher vereinbart.

(5) Eine Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist ausgeschlossen, es sei denn dieser Vorgehensweise wird ausdrücklich unsererseits zugestimmt.

(6) Zahlungen des Kunden werden auf die jeweils älteste offene Forderung verrechnet, es sei denn, der Kunde hat eindeutige Tilgungsbestimmungen getroffen.

(7) Soweit bei größeren Aufträgen eine Vorauszahlung des Kunden erforderlich ist, wird dies

einzelvertraglich vereinbart.

§4 Zurückbehaltungsrechte /Aufrechnung

(1) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein

Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt wurden, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden; gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Sinne des Abs. 1 dieses Abschnitts.

§5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. mindestens in Textform als verbindlich vereinbart werden, gelten nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung bzw. des Kaufvertrages, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Erhalt aller Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Vereinbarte Lieferfristen sind für uns in handelsüblicher Weise bindend. Bei Überschreitung derselben ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag Rücksendung der Unterschriebenen Auftragsbestätigung. Für die Dauer der Prüfung von zur Verfügung gestellten Materialproben usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche den Umfang des Auftrags beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. 

(3) Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden objektiv ohne Interesse ist oder dass er durch diese unzumutbar belästigt oder im Gebrauch des Kaufgegenstandes erheblich beeinträchtigt wird.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. 

(5) Sofern Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, insbesondere durch Naturkatastrophen, Krieg,

Blockade, Unruhen, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, vom Verkäufer nicht zu vertretende Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder

Zulieferteilen, von GSH nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw., die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung oder Leistung entgegenstehen, verlängern die Lieferzeiten um die Dauer der Verhinderungszustände. Der Kunde ist von Beeinträchtigungen nach den Bestimmungen dieses Absatzes unverzüglich in Textform zu unterrichten.

§6 Gefahrübergang bei Versendung/Ablieferung auf Baustellen

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Betriebsgeländes/des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Transportkosten/Frachtkosten trägt.

(2) Ist eine Lieferung der Ware an den Kunden bzw. einen vom Kunden benannten Lieferort

(Baustelle) vereinbart, obliegt es dem Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort für schwere LKW (bis zu 40 Tonnen) zugänglich ist. Die erforderliche Last wird dem Kunden vorab mitgeteilt. Der Kunde hat, sofern erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass für Gewichtsbegrenzungen der jeweiligen Zufahrtswege die notwendigen behördlichen Genehmigungen eingeholt werden, wobei GSH etwaigen Mitwirkungspflichten, soweit dies für die Einholung behördlicher Genehmigungen erforderlich ist, auf Mitteilung des Kunden in Textform unverzüglich nachkommen wird.

Die Ware wird am Lieferort abgestellt oder abgeschüttet. Hierzu ist vom Kunden dafür Sorge zu tragen, dass am Lieferort eine zur Einweisung geeignete und ermächtigte Person für die Anlieferung bereit steht; alternativ kann der Kunde vorab den genauen Abstell- oder Abschüttungsort beenden und/oder vor Ort durch ein gut sichtbares Zeichen markieren. Für die Geeignetheit für den vom Kunden gewählten Abstell- oder Abschüttungsort wird unsererseits keinerlei Haftung übernommen, es seid denn, die Regelungen dieser AGB bestimmten etwas Gegenteiliges. Sollte bei Lieferung keine Person zur Einweisung anwesend sein und auch kein Abstell- oder Abschüttungsort benannt und/oder markiert sein, wird die Ware durch den Lieferanten/Fahrer an einer Stelle abgestellt oder abgeschüttet, die seines Erachtens am zweckmäßigsten ist. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Kunde verpflichtet ist, für eine ausreichende Beleuchtung am Lieferort zu sorgen.

§ 7 Beschaffenheit/Naturprodukte

Alle Materialien in unserem Angebot sind aus Naturstein oder natürlichen Zusammensetzungen. Bei unseren Naturprodukten, kommt es zu Abweichungen in Farb-, Struktur- oder Korn- und Gesteinsgröße gegenüber Mustern oder vorherigen Lieferungen gleicher Produktbezeichnung. Durch Sand-, Lehm und Staubanhaftungen kann es zu Differenzen bei der Umrechnung zwischen dem spezifischen und tatsächlichen Gewicht kommen. Beim Handel mit Natursteinen sind bis zu 15% Unter- und Überkorn möglich. Rostausblühungen sowie nachträgliche Korrosion von Natursteinen können auftreten. Sämtliche in diesem Abschnitt Abweichungen sind naturbedingt und stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten unsere Verkaufshinweise. Diese sind nachzulesen unter https://splitthandel.de/wp-content/uploads/2019/10/vk-hinweise.jpg.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB

geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden oder Abholung der Ware durch den Kunden ab Werk für Neuware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders dieser AGB beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der

bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich

fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns

stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger

Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht

  1. a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
  2. b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  3. c) bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder
  4. d) bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger

Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund

besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen

vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine

Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind

ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware

nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder den Lieferort (s. § 6

verbracht worden ist, es

sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde

mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Absatz 5 entsprechend.

(8) Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unseren gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(3) Eine weitergehende Haftung unsererseits bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung

sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

  1. a) die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde zudem unverzüglich in Textform
  2. b) zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr

berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt

der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages

(einschließlich anfallender Mehrwert- und/oder Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden

freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 11 Datenschutz

Der Besteller/Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir die Daten des Kunden zu dem

Geschäftsvorgang unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen EDV-mäßig speichern. Im

Übrigen verweisen wir auf die Darlegungen auf unserer Homepage unter

https://splitthandel.de/datenschutz/.

§ 12 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht

der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen

Kollisionsrechtes, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, des einheitlichen UNKaufrechtes (CISG) oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufs, ist

ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem

Vertrag ist unser Geschäftssitz in Wilsum, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Abweichungen von diesem Vertrag sind in Textform zu vereinbaren. Dies gilt auch für dieses Textformerfordernis.